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VG Aachen: Vorübergehender Schutz gem. § 24 AufenthG für Drittstaatsangehörige ? Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG

Ein irakischer Staatsangehöriger hatte 2023 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten, weil er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet war. Nach der Trennung des Ehepaars (Juli 2023) vertrat die Städteregion Aachen die Auffassung, dass seine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr fortgelte, und erließ im Dezember 2025 eine Ordnungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. Das VG Aachen gab dem Eilantrag des Betroffenen am 15. Januar 2026 vollständig statt. Das Gericht stellte in einer ausführlichen Auslegung (Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck) fest, dass die Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung nicht voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Fortgeltung noch besteht. Es reicht aus, dass dem Betroffenen einmal als Familienangehörigem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde. Die Abschiebungsandrohung war daher rechtswidrig, und auch ein zwischenzeitlich gestellter Asylantrag ließ die Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Nach dem Eilbeschluss lenkte die Städteregion ein, und das Hauptsacheverfahren wurde im Februar 2026 einvernehmlich eingestellt.

6. VG Aachen,- Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG: Eilbeschluss vom 15. Januar 2026 – 8 L 1152/25 und Einstellungsbeschluss vom 24. Februar 2026 – 8 K 3678/25

Sachverhalt: Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und seit dem 21. Mai 2019 mit der ukrainischen Staatsangehörigen A..... verheiratet. Ihm wurde am 15. Mai 2023 als Ehegatten einer ukrainischen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erteilt. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde später aufgelöst (Auszug am 31. Juli 2023). Die Städteregion Aachen vertrat daraufhin die Auffassung, die Aufenthaltserlaubnis gelte nicht nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) fort, da der Antragsteller kein „Familienangehöriger“ mehr sei. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2025 versagte sie die Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, erließ eine Abschiebungsandrohung und setzte eine Ausreisefrist.

Entscheidung (Eilbeschluss 8 L 1152/25): Die 8. Kammer des VG Aachen (Vorsitzende Richterin Felsch, Richterin Lange, Richter Pfohl) gab dem Eilantrag am 15. Januar 2026 in vollem Umfang statt:

  • Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.
  • Die Städteregion wurde im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2026 auszustellen.
  • Die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 3678/25) gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2025 wurde angeordnet.
  • Die Kosten trägt die Antragsgegnerin (Städteregion Aachen).

Kernaussagen des Eilbeschlusses:

a) Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis auch nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft: Das Gericht stellt fest, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers weiterhin gültig ist. Sie wurde ihm am 15. Mai 2023 als Ehegatten einer ukrainischen Staatsangehörigen nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt und gilt kraft der UkraineAufenthFGV fort. Entscheidend: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 1. UkraineAufenthÄndFGV setzt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nicht voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zum Stichtag oder bei Eintritt der Fortgeltungswirkung noch fortbesteht. Es genügt, dass dem Drittstaatsangehörigen als Familienangehörigem einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist.

b) Ausführliche Normauslegung (Wortlaut – Systematik – Entstehungsgeschichte – Zweck): Das Gericht führt eine vierstufige Auslegung durch:

  • Wortlaut: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UkraineAufenthÄndFGV verlangt dem Wortlaut nach nicht, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zum Stichtag der Fortgeltung noch bestehen muss. Eine entsprechende Formulierung (wie etwa „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“) fehlt in der Vorschrift.
  • Systematik: Auch systematisch ist eine solche Voraussetzung nicht sicher abzuleiten. Die Richtlinie 2001/55/EG enthält keine Bestimmungen, die eine Fortdauer des Schutzstatus von der Fortdauer der Familienangehörigeneigenschaft abhängig machen.
  • Entstehungsgeschichte: Die Fortgeltungsverordnung dient ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers (BR-Drs. 503/24) der Entlastung der Ausländerbehörden. Eine Einzelfallprüfung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft noch besteht, würde diesem Zweck diametral entgegenlaufen.
  • Sinn und Zweck : Die automatische Verlängerung ohne Einzelfallprüfung soll Verwaltungsaufwand reduzieren. § 2 Abs. 2 Satz 1 UkraineAufenthFGV sieht ausdrücklich vor, dass die Regelungen des AufenthG zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (insbesondere § 51 AufenthG) unberührt bleiben – eine nachträgliche Beendigung ist also über die ohnehin bestehenden gesetzlichen Wege möglich, ohne die Fortgeltung einzuschränken.

c) Schreiben der ABH kein Verwaltungsakt: Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025, mit dem sie die Fortgeltungsbescheinigung „zurückgenommen“ hatte, konnte die Aufenthaltserlaubnis nicht zum Erlöschen bringen. Es handele sich nach Form und Inhalt um keinen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW), da es keinen Tenor mit Begründung enthielt und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.

d) Versagung in der Ordnungsverfügung läuft ins Leere: Die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2025 enthaltene Versagung der Erteilung/Verlängerung geht ins Leere, weil die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Fortgeltungsverordnung weiterhin gültig ist. Die Versagung ist auch nicht in einen Widerruf oder eine nachträgliche Befristung umzudeuten, da diese Ermessensentscheidungen erfordern (§ 49 VwVfG NRW, § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), an denen es hier fehlt.

e) Abschiebungsandrohung rechtswidrig: Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, da der Antragsteller wegen der Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht ausreisepflichtig ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG).

f) Asylantrag lässt AE nicht erlöschen: Die Stellung eines Asylantrags (hier am 17. Dezember 2025) führt gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG nur dann zum Erlöschen eines Aufenthaltstitels, wenn dessen Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten beträgt. Die fortgeltende Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers hat jedoch eine längere Geltungsdauer, sodass sie durch den Asylantrag nicht erloschen ist.

Nachgang – Einstellungsbeschluss (8 K 3678/25 vom 24. Februar 2026): Nach dem gewonnenen Eilverfahren hat die Städteregion Aachen eingelenkt. Das Hauptsacheverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

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