Im Rahmen des Gesetzentwurfs werden darüber hinaus verschiedene Regelungen im bestehenden Aufenthalts- und Sozialrecht geändert. Flüchtlinge aus der Ukraine werden damit in das normale Sozialhilfesystem (SGB II und SGB XII) eingegliedert und erhalten Zugang zu weiteren Leistungen wie Kindergeld und BAföG. Die Änderungen betreffen primär Ukraine-Geflüchtete, Änderungen bei der Wohnsitzauflage gelten aber allgemein.
Normale Sozialleistungen statt AsylbLG: Sinnvolle Höherstufung – aber nicht für alle
Geflüchtete mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG (dem sogenannten vorübergehenden Schutz) – dies sind aktuell ausschließlich Menschen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine hier sind –, sollen ab dem 1. Juni 2022 im Bedarfsfall Leistungen nach SGB II (sogenannte »Hartz-VI« ‑Leistungen) bzw. SGB XII (Sozialhilfe für Erwerbsunfähige und Grundsicherung im Alter) erhalten. Bislang erhielten sie lediglich die reduzierten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die SGB- Leistungen sind grundsätzlich höher als die AsylbLG-Beträge, sie enthalten etwa – im Unterschied zum AsylbLG – in bestimmten Konstellationen Zusatzbeträge (»Mehrbedarfe«). Die gibt es etwa für Alleinerziehende, was für viele ukrainische Mütter relevant sein dürfte und eine deutliche Verbesserung darstellt. Bislang hatten die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine lediglich Anspruch auf die reduzierten Sonderleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit der Änderung geht auch die Aufnahme der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in die reguläre Krankenversicherung einher.